BFH - Beschluss vom 27.12.2004
II B 18/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1261/02

BFH - Beschluss vom 27.12.2004 (II B 18/04) - DRsp Nr. 2005/3424

BFH, Beschluss vom 27.12.2004 - Aktenzeichen II B 18/04

DRsp Nr. 2005/3424

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist aufgrund des am 21. Juni 1995 geschlossenen Erbvertrags Alleinerbe seines im April 1999 verstorbenen Onkels. Nach dem Erbvertrag hatte der Kläger als Gegenleistung für die Erbeinsetzung seinen Onkel sowie dessen Schwester jeweils bis zu ihrem Tod im Rahmen des Zumutbaren zu pflegen und zu verpflegen. Die vom Kläger und seinen Familienangehörigen sowie einer ggf. zu stellenden Ersatzkraft zu erbringenden persönlichen Dienste waren unentgeltlich zu leisten. Auch bei einem berechtigten Rücktritt des Onkels vom Erbvertrag wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Verpflichtungen des Klägers sollte diesem kein Entgelt für bereits geleistete Dienste zustehen. Aufwendungen hatte der Onkel zu tragen. Der "Unterhaltsvertrag" erfolgte im Hinblick auf die Erbeinsetzung. Die Wirksamkeit der Verträge war wechselseitig bedingt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Erbschaftsteuerbescheid vom 17. Januar 2001 der Erbschaftsteuererklärung des Klägers entsprechend eine Steuerbefreiung wegen Pflege nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 10 000 DM. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.