BFH - Beschluss vom 27.12.2004
II B 19/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1271/01

BFH - Beschluss vom 27.12.2004 (II B 19/04) - DRsp Nr. 2005/3425

BFH, Beschluss vom 27.12.2004 - Aktenzeichen II B 19/04

DRsp Nr. 2005/3425

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt im Jahr 1997 von ihrem Lebensgefährten einen Betrag in Höhe von 209 000 DM überwiesen. Im Jahr 1998 gewährte sie hieraus einem Dritten ein Darlehen in Höhe von 193 725 DM, das dieser zum Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH vom Sohn des Lebensgefährten verwendete. Die Klägerin kündigte das Darlehen im Jahr 2000.