BFH - Beschluß vom 28.03.1990 (II B 163/89) - DRsp Nr. 1996/13459
BFH, Beschluß vom 28.03.1990 - Aktenzeichen II B 163/89
DRsp Nr. 1996/13459
»1. Wird gegen den Beschluß nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO Beschwerde eingelegt, mit der die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht wird, so hat das FG das Urteilsverfahren fortzusetzen. Es hat durch Urteil entweder auszusprechen, daß die Klage zurückgenommen ist oder aber in der Sache zu entscheiden.2. Setzt das FG auf die Beschwerde das Verfahren nicht fort, hebt der BFH den nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO ergangenen Beschluß auf.«