BFH - Beschluß vom 28.04.1988
V B 11/88
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 213
BStBl II 1988, 734
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 28.04.1988 (V B 11/88) - DRsp Nr. 1996/13000

BFH, Beschluß vom 28.04.1988 - Aktenzeichen V B 11/88

DRsp Nr. 1996/13000

»Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage bei zu Unrecht geltend gemachter Abweichung des Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Abweichung von dem BFH-Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309) liegt nicht vor. Der Kläger hat zwar zutreffend ausgeführt, aus der vorbezeichneten Entscheidung ergebe sich, daß eine Weiterlieferung "frühestens" im Zeitpunkt der Fertigstellung der Umbaumaßnahmen in Betracht komme. Wenn das FG statt dessen die Formulierung gebraucht hat, "spätestens" im Zeitpunkt der Fertigstellung der Umbaumaßnahmen sei die Weiterlieferung an den Vermieter anzunehmen, ist daraus keine sachliche Abweichung zu ersehen, zumal sich das FG ausdrücklich auf das angegebene BFH-Urteil beruft und ergänzend ausführt, daß allein der bürgerlich-rechtliche Eigentumsübergang an den eingebauten Sachen nicht als Weiterlieferung in Betracht komme.