BFH - Beschluß vom 28.06.1984
III B 42/83
Normen:
FGO § 155 ; ZPO §§ 3 bis 9;
Fundstellen:
BFHE 141, 230
BStBl II 1984, 721
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 28.06.1984 (III B 42/83) - DRsp Nr. 1996/11977

BFH, Beschluß vom 28.06.1984 - Aktenzeichen III B 42/83

DRsp Nr. 1996/11977

»Bei Streitigkeiten wegen der Aufteilung eines der Höhe nach unstreitigen Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft auf die Beteiligten beträgt der Streitwert 15 v. T. des hinsichtlich der Zurechnung umstrittenen Teils des Einheitswerts, wenn die Aufteilung lediglich Auswirkungen auf die Vermögensteuer hat.«

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO §§ 3 bis 9;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb an dem hier streitigen Stichtag (1. Januar 1980) zusammen mit den Rechtsanwälten X, Y und Z eine Anwaltssozietät. Der Einheitswert für das dem freien Beruf dienende Betriebsvermögen wurde zum 1. Januar 1980 auf 2.132.000 DM festgestellt. Der Streit geht darum, ob eine sich aus § 11 des Sozietäts-Übergabe- Vertrages zugunsten des Klägers ergebende Forderung gegen die Partner X, Y und Z in Höhe von 175.475 DM aufschiebend bedingt ist und ob wegen dieser Forderung der Anteil des Klägers an dem -der Höhe nach unstreitigen- Einheitswert des Betriebsvermögens der Anwaltssozietät entsprechend zu erhöhen ist.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) hat dem Kläger die Forderung in Höhe von 175.475 DM vorweg zugerechnet und den Anteil des Klägers an dem Betriebsvermögen der Anwaltssozietät entsprechend erhöht. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.