BFH - Beschluß vom 28.06.1995
XI R 34/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 395
BStBl II 1995, 877
DB 1995, 2505
DStZ 1996, 86
NJW 1996, 544
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

BFH - Beschluß vom 28.06.1995 (XI R 34/93) - DRsp Nr. 1996/59

BFH, Beschluß vom 28.06.1995 - Aktenzeichen XI R 34/93

DRsp Nr. 1996/59

»Der XI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Sind Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dessen Valuta ein betrieblich begründeter Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto ausgeglichen, das aber in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines zur Eigennutzung bestimmten Wohngrundstücks aufgenommen wird, als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Betriebseinnahmen auf einem anderen Konto angesammelt werden, um eine betragsmäßig der Darlehensvaluta entsprechende Kaufpreisrate für das Grundstück zu zahlen?«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Sachverhalt:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betreibt ein Handelsgewerbe. Seinen Gewinn ermittelt er gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Mit Kaufvertrag vom 31. März 1987 erwarb der Kläger ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kaufpreis betrug 348.402 DM.