BFH - Beschluß vom 28.08.1990
VIII B 25/90
Normen:
FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2180
BB 1990, 2478
BFHE 161, 429
BStBl II 1990, 1072

BFH - Beschluß vom 28.08.1990 (VIII B 25/90) - DRsp Nr. 1996/10802

BFH, Beschluß vom 28.08.1990 - Aktenzeichen VIII B 25/90

DRsp Nr. 1996/10802

»Ist ein Mitberechtigter nicht notwendig beizuladen, weil er nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht klagebefugt ist (§ 60 Abs. 3 S. 2 FGO), so ist er auch nicht nach § 60 Abs. 1 FGO am Verfahren zu beteiligen.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin ist eine Verlustzuweisungsgesellschaft. Einzige Kommanditistin ist als Treuhänderin für 1005 Kapitalanleger die H-KG. Die Beziehungen zwischen der H-KG und den Anlegern sind im Treuhandvertrag vom 11. Mai 1981 geregelt. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat nach eigenen Angaben einen Betrag von 100.000 DM gezeichnet.

Die Klägerin hat gegen den negativen Gewinnfeststellungsbescheid des Beklagten (Finanzamt -FA-) für 1981 im Juni 1984 Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die H-KG zum Verfahren beigeladen. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde über das Vermögen der H-KG der Konkurs eröffnet. Der Konkursverwalter hat das Verfahren aufgenommen.

Das FG hat am 12. Dezember 1989 mündlich verhandelt und am 20. Dezember 1989 ein klageabweisendes Urteil verkündet. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen VIII B .../90 Beschwerde eingelegt. Am 18. Dezember 1989 hat der Antragsteller seine Beiladung zum Verfahren nach § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt.