BFH - Beschluss vom 28.09.2007
V B 213/06
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 608/03

BFH - Beschluss vom 28.09.2007 (V B 213/06) - DRsp Nr. 2008/4856

BFH, Beschluss vom 28.09.2007 - Aktenzeichen V B 213/06

DRsp Nr. 2008/4856

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) brachte seinen als Einzelhandelsgeschäft geführten ...handelsbetrieb 1994 im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in die X-GmbH ein, an der er zu 80 v.H. beteiligt war. Darüber hinaus gründete er die Z-GmbH. Diese Gesellschaft nahm im Mai 1997 unter der Firma A-GmbH ihre Tätigkeit auf. Der Kläger war auch an der A-GmbH zu 80 v.H. beteiligt. Die A-GmbH verfügte nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) über kein wesentliches eigenes Anlagevermögen und mietete ihre Büroräume beim Kläger an. Die A-GmbH erbrachte entgeltliche Leistungen, für die sie Leistungen von der X-GmbH bezog. Der Kläger war Geschäftsführer beider Gesellschaften.

Nach Gründung der Gesellschaften war der Kläger als Einzelunternehmer in den Bereichen Verpachtung, Einzelhandel und Projektierung tätig. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass beide Gesellschaften in das Einzelunternehmen des Klägers nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eingegliedert waren. Zwischen dem Kläger und der X-GmbH habe im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine unmittelbare Organschaft bestanden. Die A-GmbH sei aufgrund der zwischen ihr und der X-GmbH bestehenden Leistungsbeziehungen mittelbar in den Organkreis eingegliedert.