BFH - Beschluß vom 28.10.1988
III B 184/86
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 12
BStBl II 1989, 107
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 28.10.1988 (III B 184/86) - DRsp Nr. 1996/13215

BFH, Beschluß vom 28.10.1988 - Aktenzeichen III B 184/86

DRsp Nr. 1996/13215

»1. Wird bei einer Klage nach § 46 Abs. 1 FGO während des Klageverfahrens der Einspruch zurückgewiesen, so wird das Klageverfahren fortgesetzt, ohne daß eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre (Anschluß an BFH-Beschlüsse vom 5.5.1970 II B 19/67, BFHE 99, 114, BStBl II 1970, 551; vom 21.8.1974 I B 27/74, BFHE 113, 345, BStBl II 1975, 38). 2. Erklären die Kläger in Verkennung der Rechtslage die Hauptsache für erledigt und erheben sie nunmehr eine (neue) Anfechtungsklage, so kann diese Klage so lange in einen Widerruf der Erledigungserklärung umgedeutet werden, als das FA nicht seinerseits ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben hat.«

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) sah einen im Streitjahr aus der Abwicklung von Devisen- und Edelmetalltermingeschäften erzielten Einnahmeüberschuß als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i.S. der §§ 22, 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.