Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurden die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gestellten Gesuche auf Richterablehnung, Gegenvorstellungen und Wiederaufnahme aus verschiedenen Gründen als unzulässig zurückgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens wegen Wiederaufnahme auferlegt. Mit der Kostenrechnung wurde dem Kostenschuldner für dieses Verfahren, ausgehend von einem Streitwert von 3967 DM, eine Gebühr in Höhe von 145 DM auferlegt (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --).
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit der "sofortigen Beschwerde", hilfsweise mit der Erinnerung, mit der Nichtigkeitsklage oder jedem anderen geeigneten Rechtsmittel. Er ist der Ansicht, eine Kostenrechnung hätte nicht ergehen dürfen, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Gerichtskosten hätten gemäß § 8 GKG nicht festgesetzt werden dürfen, weil gegen die Entscheidung in der Hauptsache Nichtigkeitsgründe geltend gemacht worden seien. Auch sei bisher noch keine gesetzliche --rechtmäßige-- Entscheidung zu seiner Prozeßkostenhilfe-Antragstellung ergangen. Darüber hinaus hätten an der angefochtenen Entscheidung kraft Gesetzes ausgeschlossene Richter mitgewirkt.
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