BFH - Beschluß vom 28.11.1990 (II B 90/90) - DRsp Nr. 1996/11795
BFH, Beschluß vom 28.11.1990 - Aktenzeichen II B 90/90
DRsp Nr. 1996/11795
»Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren,a) daß sich der Teilwert betrieblicher Kapitalschulden nach den Vorschriften des § 12BewG bemißt, wobei Kapitalschulden in fremder Währung mit dem Umrechnungskurs am Bewertungsstichtag anzusetzen sind undb) daß Kosten, die im Fall einer vorzeitigen Kreditablösung durch den Schuldner entstehen würden, oder entstehen könnten, nicht als besondere, den Teilwert der Kapitalschulden erhöhende Umstände i. S. des § 12 Abs. 1BewG zu berücksichtigen sind.«