BFH - Beschluß vom 28.11.1997
I B 84/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 712

BFH - Beschluß vom 28.11.1997 (I B 84/97) - DRsp Nr. 1998/9050

BFH, Beschluß vom 28.11.1997 - Aktenzeichen I B 84/97

DRsp Nr. 1998/9050

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner wegen Kirchensteuer 1995 durch Urteil vom 5. Juni 1997 als unbegründet zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 20. Juni 1997 zugestellt. Er legte am 15. Juli 1997 gegen das Urteil beim FG "Beschwerde" ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Fortführung bzw. Wiedereinsetzung der Verhandlung mit Sachstand mit Beginn 5. Juni 1997. Zur Begründung führte er auf 2 1/2 Seiten aus, daß für ihn der Rechtsstreit vor dem FG noch nicht beendet sei. Er warf dem FG vor, weder Schriften zu lesen noch richtig zuzuhören und statt dessen auf der Grundlage einer vorgefaßten Meinung zu urteilen.