BFH - Beschluß vom 28.11.2000
IV B 95/00

BFH - Beschluß vom 28.11.2000 (IV B 95/00) - DRsp Nr. 2001/3724

BFH, Beschluß vom 28.11.2000 - Aktenzeichen IV B 95/00

DRsp Nr. 2001/3724

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung das Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Versagung rechtlichen Gehörs

Sofern der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, indem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ohne sein Wissen seine Schreiben vom 2. Juli 1997 der Bußgeld- und Strafsachenstelle übergeben habe, ist ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in zulässiger Weise dargetan. Als Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kommen nur Fehler des Finanzgerichts (FG), nicht dagegen solche des FA in Betracht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 25, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

2. Auch die Verfahrensfehler, die dem FG im Laufe der mündlichen Verhandlung unterlaufen sein sollen, sind entweder nicht in zulässiger Weise gerügt oder liegen jedenfalls nicht vor.