BFH - Beschluss vom 28.11.2007
I B 79/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 718/03

BFH - Beschluss vom 28.11.2007 (I B 79/07) - DRsp Nr. 2008/4393

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen I B 79/07

DRsp Nr. 2008/4393

Gründe:

I. Streitig ist, ob Deutschland abkommensrechtlich Ansässigkeitsstaat ist (Doppelwohnsitzfall) und daher in Portugal erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur insoweit von der deutschen Besteuerung freizustellen sind, als sie auf den Tätigkeitsort Portugal entfallen.

Die miteinander verheirateten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für die Streitjahre 1998 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Diplom-Ingenieur, beide Kläger erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 2000 war der Kläger von seinem deutschen Arbeitgeber (X) zu der in Portugal ansässigen Firma Y (einer konzerneigenen Tochtergesellschaft) entsandt worden; das Arbeitsverhältnis mit der X ruhte.