BFH - Beschluss vom 28.11.2007
I R 7/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 986
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1824/05

BFH - Beschluss vom 28.11.2007 (I R 7/07) - DRsp Nr. 2008/9936

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen I R 7/07

DRsp Nr. 2008/9936

Gründe:

I. Streitpunkte sind, ob bei der verhältnismäßigen Aufteilung der Einkommensteuerbeträge zusammen veranlagter Ehegatten zur Bemessung der in Nordrhein-Westfalen bei glaubensverschiedener Ehe erhobenen Kirchensteuer die aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens steuerfreien Einkünfte nach Maßgabe von § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) einzubeziehen sind und ob Einwendungen gegen diesbezügliche Festsetzungen gegenüber dem Finanzamt oder gegenüber der Kirchenbehörde geltend zu machen sind.

Die in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche; ihr Ehemann gehört keiner Kirche an. Die Eheleute wurden für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten auch Einnahmen aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 3 Nr. 40 EStG 2002). Die Halbeinkünfte jedes Ehegatten betrugen 12 500 EUR. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens der Eheleute von 201 693 EUR (darin enthaltene Einkünfte der Klägerin von 82 072 EUR und des Ehemannes von 125 471 EUR) setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin eine Kirchensteuer in Höhe von 3 141,18 EUR fest. Es berechnete die Kirchensteuer wie folgt:

Zu versteuerndes Einkommen 201 693 EUR