BFH - Beschluss vom 28.11.2007
V B 199/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 262/06

BFH - Beschluss vom 28.11.2007 (V B 199/06) - DRsp Nr. 2008/3202

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen V B 199/06

DRsp Nr. 2008/3202

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wandte sich zusammen mit ihrem Ehemann zunächst in dem Klageverfahren 2 K 188/00 gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Betriebsprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1989 bis 1993).

Aufgrund einer Anfrage des Berichterstatters des Finanzgerichts (FG) vom März 2003 nahm die Klägerin die Klage wegen Umsatzsteuer "soweit sie von der Klägerin erhoben worden ist", im April 2003 zurück. Das FG stellte daraufhin das Verfahren der Klägerin wegen Umsatzsteuer durch Beschluss vom 8. April 2003 ein.

In der Folge machte die Klägerin u.a. Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend.

Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 2. September 2005 2 K 188/00).

Eine hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 5. Mai 2006 V B 185/05 (nicht veröffentlicht) als unzulässig.