BFH - Beschluss vom 28.11.2007
X S 9/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 585

BFH - Beschluss vom 28.11.2007 (X S 9/07) - DRsp Nr. 2008/2997

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen X S 9/07

DRsp Nr. 2008/2997

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Antragsteller) betrieb vor dem Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren wegen der Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1994. Er machte dort u.a. geltend, hinsichtlich der Pachtforderungen seines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens gegenüber der Betriebsgesellschaft, der F-GmbH, seien bereits in den Streitjahren Teilwertabschreibungen vorzunehmen. Der Antragsgegner, Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) habe die Anschaffungskosten für Grundstücke, die er, der Antragsteller, von seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erworben habe, in unzutreffender Höhe berücksichtigt. Zudem habe das FA zu Unrecht Erschließungskosten im Streitjahr 1994 nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Auch seien die vom Betriebsprüfer vorgenommenen Anpassungsbuchungen nicht nachvollziehbar.

In einem weiteren vor dem FG betriebenen Klageverfahren wegen der Gewerbesteuermessbescheide 1991 bis 1994 sowie wegen der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf die Stichtage 31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1994 machte der Antragsteller zusätzlich geltend, zwischen der F-GmbH und dem Einzelunternehmen des Antragstellers habe in den Streitjahren eine Organschaft im gewerbesteuerlichen Sinn bestanden.