BFH - Beschluß vom 28.12.2001
V B 148/99; V B 149/99; V B 150/99

BFH - Beschluß vom 28.12.2001 (V B 148/99; V B 149/99; V B 150/99) - DRsp Nr. 2002/4801

BFH, Beschluß vom 28.12.2001 - Aktenzeichen V B 148/99; V B 149/99; V B 150/99

DRsp Nr. 2002/4801

Gründe:

1. Der Senat hat gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerdeverfahren VI B 148/99, VI B 149/99 und VI B 150/99 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, da in allen Verfahren dieselbe Rechtsfrage, lediglich bezogen auf verschiedene Streitjahre, zu entscheiden ist.

2. Die Beschwerden sind unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung erhält eine inländische juristische Person auf Antrag PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.