I. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 11. Dezember 2006 zum Verfahren 4 K 1367/01 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Vernehmung von Zeugen, Einnahme eines Augenscheins) lehnte das FG mit Beschluss vom 9. Februar 2007 4 S 2259/06 als unzulässig ab.
Das FG führte im Wesentlichen aus: Da der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA-- A) der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zugestimmt habe, sei das Beweisverfahren nur anzuordnen, wenn zu besorgen sei, dass das Beweismittel verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde. Diese Voraussetzungen müssten in dem Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren glaubhaft gemacht werden. Die Antragstellerin habe aber keine konkreten Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die eine erschwerte Benutzung oder gar den Verlust der Beweismittel besorgen ließen. Im Übrigen sei aufgrund der Erledigung der Hauptsache mit der Durchführung des beantragten selbständigen Beweisverfahrens weder eine Verfahrensbeschleunigung noch eine Kostenminimierung verbunden.
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