I. Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die B-GmbH als Rechtsnachfolgerin der H-GmbH & Co. KG.
Unternehmensgegenstand der H-GmbH & Co. KG waren der Erwerb und die Bebauung von Grundstücken sowie deren anschließende Verwaltung und Vermietung.
Nachdem die H-GmbH & Co. KG zunächst keine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2003) abgegeben hatte, führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Juni 2004 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch.
Der Umsatzsteuersonderprüfung folgend schätzte das FA die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz auf 150 000 EUR und die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen auf 0 EUR und setzte die Umsatzsteuer für 2003 mit Bescheid vom 18. August 2004 auf 24 000 EUR fest.
Hiergegen legte die H-GmbH & Co. KG Einspruch ein.
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) reichte die H-GmbH & Co. KG die Umsatzsteuererklärung für 2003 beim Finanzgericht (FG) ein. Darin begehrte sie, die in einer Rechnung der G-GmbH gesondert ausgewiesene Vorsteuer in Höhe von 14 400 EUR abzuziehen.
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