BFH - Beschluss vom 28.12.2007
V B 40/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2583/03

BFH - Beschluss vom 28.12.2007 (V B 40/06) - DRsp Nr. 2008/6407

BFH, Beschluss vom 28.12.2007 - Aktenzeichen V B 40/06

DRsp Nr. 2008/6407

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Rechtsanwalt tätig und seit Mai 1996 alleiniger Liquidator der D-GmbH. Nach einem schriftlichen Hinweis über die mögliche Inanspruchnahme als Haftungsschuldner erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 25. Juni 1997 gegen den Kläger einen Haftungsbescheid für Steuerschulden der D-GmbH.

Eine von der D-GmbH erhobene Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1992 und 1994 wurde abgewiesen.

In der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2003 beschränkte das FA die Haftungssumme auf ... EUR, wies den Einspruch des Klägers im Übrigen aber als unbegründet zurück.

Der Kläger erhob Klage zum Finanzgericht (FG). Im Klageverfahren nahm das FA den Haftungsbescheid hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1995 nebst zugehöriger Säumniszuschläge zurück, worauf die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärten.

Hinsichtlich der im Übrigen fortbestehenden Haftung für Umsatzsteuer 1994 wies das FG die Klage ab.