I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermietet Stromaggregate für Veranstaltungen wie Volksfeste und Messen und versorgt Großveranstaltungen mit Strom.
Er beantragte für die Anschaffung eines LKW und für fünf Dieselstromaggregate die Gewährung einer Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 für das Kalenderjahr 1992. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) setzte mit Bescheid vom 4. März 1993 zunächst antragsgemäß eine Investitionszulage in Höhe von 33 482 DM für das Kalenderjahr 1992 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO -) fest. Bei einer betriebsnahen Veranlagung ermittelte das FA, dass für den LKW kein Fahrtenbuch geführt wurde, die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers vernichtet worden waren und keine Aufzeichnungen über den Einsatz der Dieselstromaggregate vorhanden waren. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 setzte das FA daraufhin unter Änderung des Bescheids vom 4. März 1993 die Investitionszulage auf 0 herab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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