BFH - Beschluß vom 29.09.1999
VII B 74/99

BFH - Beschluß vom 29.09.1999 (VII B 74/99) - DRsp Nr. 2000/810

BFH, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen VII B 74/99

DRsp Nr. 2000/810

Gründe:

In dem Verfahren 17 K 262/89 KV vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf wegen Nichtbescheidung und Amtspflichtverletzung sowie Schadensersatzforderung haben mündliche Verhandlungen am 26. Mai 1998 (wegen gleichgelagerter Streitfälle der Mutter des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers --Antragsteller--, in denen er als deren Bevollmächtigter aufgetreten ist) und am 17. August 1998 stattgefunden, die am 17. August 1998 zu einem klageabweisenden Urteil geführt haben. Mit Schriftsätzen vom 26. August 1998 hat der Antragsteller alle drei an der Entscheidung mitwirkenden Richter des Senats des FG wegen Befangenheit abgelehnt und gleichzeitig einen Antrag nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gestellt. Der Befangenheitsantrag wurde in vollständig anderer Besetzung des Senats --also ohne Mitwirkung der drei als befangen abgelehnten Richter-- am 3. März 1999 abgelehnt.

Gegen den ablehnenden Beschluß richtet sich die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde.