BFH - Beschluß vom 29.09.1999
VII B 75/99; VII B 76/99

BFH - Beschluß vom 29.09.1999 (VII B 75/99; VII B 76/99) - DRsp Nr. 2000/811

BFH, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen VII B 75/99; VII B 76/99

DRsp Nr. 2000/811

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wegen unerlaubter Handlungen, Feststellung der Rechtswidrigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen und Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen am ... und ... durch Urteil des Vorsitzenden Richters am FG X als Einzelrichter und ... wegen Wiederaufnahme des Verfahrens ... durch den 17. Senat in der Besetzung von Vorsitzendem Richter am FG X, Richter am FG Y und Richter am FG Z mit Urteilen vom ... abgewiesen.

Mit Schriftsätzen vom 26. August 1998 hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten A alle an den Entscheidungen mitwirkenden Richter des Senats des FG wegen Befangenheit abgelehnt. Die Befangenheitsanträge wurden in vollständig anderer Besetzung des Senats --also ohne Mitwirkung der drei als befangen abgelehnten Richter-- am 3. März 1999 abgelehnt.

Gegen die ablehnenden Beschlüsse richten sich die von Herrn A als Prozeßbevollmächtigter der Antragstellerin eingelegten Beschwerden. Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

Die Beschwerden sind unzulässig.