BFH - Beschluß vom 29.10.1985
VII B 69/85
Normen:
AO (1977) § 322 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5; VGFGEntlG Art. 3 § 7;
Fundstellen:
BFHE 145, 17
BStBl II 1986, 236
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 29.10.1985 (VII B 69/85) - DRsp Nr. 1996/10205

BFH, Beschluß vom 29.10.1985 - Aktenzeichen VII B 69/85

DRsp Nr. 1996/10205

»1. Die Zulässigkeit des Antrags an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung ist auch dann nicht von der Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Finanzbehörde abhängig, wenn die Vollstreckung bereits begonnen hat. 2. Die Verfügung der Vollstreckungsbehörde (FA), mit der die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt wird, ist zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, wenn sie die Feststellung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 322 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5; VGFGEntlG Art. 3 § 7;

Gründe: