BFH - Beschluß vom 29.10.1998
VIII B 43/98

BFH - Beschluß vom 29.10.1998 (VIII B 43/98) - DRsp Nr. 1999/411

BFH, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen VIII B 43/98

DRsp Nr. 1999/411

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf den Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), so muß die Abweichung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" werden. Dies erfordert u.a. die schlüssige Darlegung, zu welcher Rechtsfrage eine Divergenz vorliegen soll. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte (tragende) Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH gegenübergestellt und so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298, und vom 22. Januar 1997 X B 128/96, BFH/NV 1997, 371; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 174; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 63, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.