BFH - Beschluss vom 29.11.2004
IV B 37/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 364/99

BFH - Beschluss vom 29.11.2004 (IV B 37/03) - DRsp Nr. 2005/3433

BFH, Beschluss vom 29.11.2004 - Aktenzeichen IV B 37/03

DRsp Nr. 2005/3433

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen haben und nach der sie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtsfortbildung für erforderlich halten, ist jedenfalls unbegründet.

1. Dabei geht der Senat zu Gunsten der Kläger von der Zulässigkeit ihres Vortrags zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus. Zweifel hieran könnten schon deshalb bestehen, weil die Kläger zwar eine Rechtsfrage formuliert haben, die sie für klärungsbedürftig und klärungsfähig halten. Der Beschwerdeschrift lässt sich jedoch nicht entnehmen, warum die Frage, ob die teilentgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts zu einer Zwangsentnahme führt, klärungsbedürftig sein sollte. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass diese Frage umstritten sei und wie sie in Rechtsprechung und Schrifttum beantwortet wird (s. insoweit nur Beschluss des Senats vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036, m.w.N.).