BFH - Beschluss vom 29.11.2004
XI B 185/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2233/00

BFH - Beschluss vom 29.11.2004 (XI B 185/03) - DRsp Nr. 2005/4117

BFH, Beschluss vom 29.11.2004 - Aktenzeichen XI B 185/03

DRsp Nr. 2005/4117

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermittelt Versicherungen. Streitig ist der Abzug von Provisionszahlungen und Darlehenszinsen an eine in der Schweiz ansässige ... AG, mit der der Kläger ein Baufinanzierungsmodell ("... Modell") entwickelt hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Zahlungen nicht. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Abzug scheitere schon daran, dass der Kläger den Empfänger der Zahlungen nicht ausreichend benannt habe. Auch M, an den die AG die Zahlungen weitergeleitet haben soll, könne nicht als Empfänger der fraglichen Zahlungen angesehen werden.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.