BFH - Beschluss vom 29.11.2007
III B 198/06
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3148/05

BFH - Beschluss vom 29.11.2007 (III B 198/06) - DRsp Nr. 2008/1651

BFH, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen III B 198/06

DRsp Nr. 2008/1651

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zwei Kinder, die ab April 2003 in einer Pflegefamilie lebten. Die Stadt W zahlte für die Unterbringung der Kinder in der Familie jeweils einen Betrag in Höhe von monatlich 2 483 EUR. Mit Bescheid vom 6. August 2004 zweigte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld für den Zeitraum August 2004 bis März 2005 an die Stadt W ab.

Die Klägerin hat diesen Bescheid angefochten. Sie ist der Auffassung, die Familienkasse habe das Kindergeld zu Unrecht abgezweigt. Nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes setze eine Abzweigung voraus, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme. Sie habe ihren Kindern aber Unterhalt gewährt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie einen Beitrag zum Lebensunterhalt ihrer beiden Kinder geleistet habe.