BFH - Beschluss vom 29.11.2007
III S 30/06 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 777

BFH - Beschluss vom 29.11.2007 (III S 30/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/5075

BFH, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen III S 30/06 (PKH)

DRsp Nr. 2008/5075

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hat zwei in den Jahren 1993 und 1995 geborene Töchter. Die Töchter leben im Haushalt der Mutter --von welcher der Kläger seit 1996 getrennt lebt und im März 2001 geschieden wurde-- und sind dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Die Töchter verbringen jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte ihrer Schulferien beim Kläger, so dass sich die Töchter zu 65 v.H. ihrer Zeit bei der Mutter und zu 35 v.H. bei ihrem Vater aufhalten.

Das Kindergeld für die Töchter wurde seit Dezember 1996 an die Mutter ausgezahlt. Im November 2000 beantragte der Kläger die Zahlung von Kindergeld für seine Töchter. Die Beklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, weil der Kläger seine Kinder nicht in seinen Haushalt aufgenommen habe (§ 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Einspruch und Klage waren ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 VIII R 106/03 (BFHE 208, 220, BFH/NV 2005, 616) die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

Im Mai 2005 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld. Auch diesen Antrag lehnte die Familienkasse ab, da die Töchter weiterhin überwiegend im Haushalt der Mutter lebten. Einspruch und Klage blieben erfolglos.