BFH - Beschluß vom 29.12.1997
IX B 111/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 843

BFH - Beschluß vom 29.12.1997 (IX B 111/97) - DRsp Nr. 1998/8990

BFH, Beschluß vom 29.12.1997 - Aktenzeichen IX B 111/97

DRsp Nr. 1998/8990

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) die Kellerräume ihres Wohnhauses mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet hat.

Die Klägerin richtete 1981 das rund 100 qm große Kellergeschoß ihres Wohnhauses für ca. 130000 DM als Studio für Herz- und Kreislauftraining ein, in dem etwa 10 Personen gleichzeitig trainieren konnten. Das Studio vermietete sie zunächst für 390 DM monatlich an ihren Ehemann und später für 1000 DM monatlich hauptsächlich an eine GmbH, an der der Ehemann beteiligt war.

Ende 1990 wurde der Mietvertrag aufgelöst. Die Restbuchwerte des Inventars der Kellerräume betrugen 4999 DM. Seit 1981 hatte die Klägerin einen Werbungskostenüberschuß von 51223 DM erwirtschaftet, wovon auf das Streitjahr 1987 2813 DM entfallen.