BFH - Beschluß vom 30.06.1998
X B 10/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1509

BFH - Beschluß vom 30.06.1998 (X B 10/98) - DRsp Nr. 1998/17363

BFH, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen X B 10/98 - Aktenzeichen X B 11/98

DRsp Nr. 1998/17363

Gründe:

Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden können keinen Erfolg haben - teils, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO gestützten Beschwerden nicht ausreichend begründet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. näher dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).