BFH - Beschluß vom 30.09.1997
VII B 67/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 421

BFH - Beschluß vom 30.09.1997 (VII B 67/97) - DRsp Nr. 1998/9190

BFH, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen VII B 67/97

DRsp Nr. 1998/9190

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bewohnte zusammen mit ihrem Lebensgefährten M und dem gemeinsamen Kind eine gemeinsame Wohnung. M ist Vollstreckungsschuldner und schuldet dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) aus Steuerrückständen ... DM. Mit gegen die Antragstellerin gerichteter Pfändungs- und Einziehungsverfügung pfändete das FA den "angeblichen Miteigentumsanteil des Vollstreckungsschuldners an den folgenden Gegenständen:

1. Couch-3-Sitzer Stoffbezug weiß -

2. Chinateppich ca. 2 x 3 m

3. Couchtisch mit Glasplatte

4. Bild "V Ting"

5. Bild "V-Ting"

6. Deckenfluter silber

7. Deckenfluter silber

8. Vitrinenschrank "Eiche"

9. Stereoanlage "Sony"

10. Videorecorder "Grundig"

11. Deckenfluter silber

12. Ölgemälde "Modern auf weißer Leinwand"

13. Bild "Salvatore Dali"

14. Vitrinenschrank rot

15. Geschirrschrank "Eiche"

16. Sitzbank Eiche

17. Fahrrad "Titan"

Des weiteren pfändete das FA die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Antragstellerin auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des anteiligen Erlöses.