BFH - Beschluß vom 30.09.1997
VII B 70/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 753

BFH - Beschluß vom 30.09.1997 (VII B 70/97) - DRsp Nr. 1998/9191

BFH, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen VII B 70/97

DRsp Nr. 1998/9191

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Landwirt und hatte als Milcherzeuger am 1. April 1991 eine "originäre Referenzmenge" in Höhe von rd. 50000 kg. Zusätzlich erhielt er eine vorläufige spezifische Referenzmenge nach der sog. SLOM-II-Regelung für Nichtvermarkter in Höhe von rd. 20400 kg. in der Zeit von April 1992 bis Februar 1993 lieferte der Kläger nur insgesamt rd. 14300 kg Milch; er hatte seine "originäre Referenzmenge" durch sog. Leasing vergeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--), nahm die vorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge Milch (ARM) zurück, weil er auf diese keine Milch geliefert hätte.