BFH - Beschluß vom 30.09.1999
V B 41/99

BFH - Beschluß vom 30.09.1999 (V B 41/99) - DRsp Nr. 2000/2726

BFH, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen V B 41/99

DRsp Nr. 2000/2726

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine AG-- machte in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1992 --beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 12. März 1993 eingegangen-- und anschließend in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1992 (Streitjahr) abziehbare Vorsteuerbeträge geltend, von denen sich ausweislich der Anlage zur Jahreserklärung ... DM aus der Blauplanung für einen Klinikbau W. (Architektenrechnung) ergaben. Das FA folgte zunächst dieser Steueranmeldung und erteilte der Antragstellerin einen Abrechnungsbescheid.

Eine Betriebsprüfung ergab folgenden Sachverhalt: Die Antragstellerin war als AG durch Umwandlung aus einer GmbH & Co. KG aufgrund Gesellschafterbeschluß vom 6. Mai 1987 entstanden. Laut § 2 ihrer Satzung gleichen Datums ist ihr Unternehmensgegenstand die Errichtung und der Betrieb eines medizinischen Rehabilitationszentrums (Klinik und Sanatorium mit Altenheim) in M..