BFH - Beschluß vom 30.10.1997
III B 123/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 623

BFH - Beschluß vom 30.10.1997 (III B 123/94) - DRsp Nr. 1998/9122

BFH, Beschluß vom 30.10.1997 - Aktenzeichen III B 123/94

DRsp Nr. 1998/9122

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt in A (Mecklenburg-Vorpommern) einen Bau- und Gartenmarkt. Im Jahre 1991 (Streitjahr) baute sie in dem Betriebsgebäude für ... DM eine Einbruchmeldeanlage ein.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gewährte die --u.a.-- für diese Maßnahme nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 beantragte Investitionszulage nicht. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Die Investitionszulage könne nur gewährt werden, wenn es sich bei der Anlage um eine Betriebsvorrichtung und damit um ein bewegliches Wirtschaftsgut i.S. des § 2 InvZulG 1991 handele. Als Betriebsvorrichtungen könnten aber nur solche Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Es reiche nicht aus, wenn eine Anlage für den betreffenden Gewerbebetrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben sei. Entscheidend sei eine besonders enge Beziehung zum ausgeübten Gewerbe.