BFH - Beschluß vom 30.10.1997
X B 12/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 599

BFH - Beschluß vom 30.10.1997 (X B 12/97) - DRsp Nr. 1998/9126

BFH, Beschluß vom 30.10.1997 - Aktenzeichen X B 12/97

DRsp Nr. 1998/9126

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ließ durch Steuerberater A. mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1993 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1987 einlegen. Am 31. Januar 1994 ging die Klagebegründung beim Finanzgericht (FG) ein. Der Berater beantragte, eine Vermögensmehrung von 125 000 DM als steuerfreien Sanierungsgewinn zu behandeln.

Laut Aktenvermerk des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht (VRiFG) B. hat Rechtsanwalt (RA) C. am 27. September 1995 telefonisch um einen Erörterungstermin gebeten, der ihm "in absehbarer Zeit" zugesagt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 28. September 1995 zeigte RA C. unter Vollmachtsvorlage an, daß der Kläger ihn zum weiteren Prozeßbevollmächtigten bestellt habe, und bat aus folgenden Gründen um Anberaumung eines Erörterungstermins: