BFH - Beschluss vom 30.10.2007
V S 26/07

BFH - Beschluss vom 30.10.2007 (V S 26/07) - DRsp Nr. 2008/745

BFH, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen V S 26/07

DRsp Nr. 2008/745

Gründe:

I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zeigte dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Veräußerung seines Taxiunternehmens an. Da er keine Steuererklärung abgab, erließ das FA einen Schätzungsbescheid, in dem es auch die Umsätze aus der Veräußerung des Taxiunternehmens erfasste. Hierbei beachtete es jedoch nicht die Vorschrift des § 1 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) über die fehlende Steuerbarkeit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, lehnte das FA und im Anschluss daran nach Klageerhebung auch das Finanzgericht (FG) eine Änderung des Bescheides nach § 173 der Abgabenordnung (AO) wegen neuer Tatsachen ab, weil dem FA der entscheidungserhebliche Sachverhalt bekannt gewesen sei und diese Vorschrift bei Rechtsanwendungsfehlern nicht greife. Zudem sei die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt worden. Den zuvor im Verfahren vor dem FG schriftsätzlich gestellten Antrag auf Feststellung einer Amtspflichtverletzung beschied das FG nicht, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung diesen Antrag nicht mehr aufrechterhalten habe. Einen Antrag auf Tatbestands- und Protokollberichtigung lehnte es ab, weil das FG im Sitzungsprotokoll den Antrag so wiedergegeben habe, wie er tatsächlich gestellt worden sei.