BFH - Beschluß vom 30.11.1988
I B 73/88
Normen:
AO (1977) §§ 5, 200 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 154, 272
BStBl II 1989, 265
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 30.11.1988 (I B 73/88) - DRsp Nr. 1996/13276

BFH, Beschluß vom 30.11.1988 - Aktenzeichen I B 73/88

DRsp Nr. 1996/13276

»Beantragt ein Steuerpflichtiger, die angeordnete Außenprüfung statt an Amtsstelle im Büro des Steuerberaters durchzuführen, so ist dem Antrag unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedes Verwaltungshandelns zu entsprechen, wenn der Prüfung im Büro des Steuerberaters keine zumindest gleichwertigen Verwaltungsinteressen entgegenstehen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 5, 200 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Klagen der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -FA-) wegen Anordnung des Ortes einer Außenprüfung durch Urteil vom 19. Mai 1988 entsprochen. Es hat zunächst durch Vorbescheid vom 19. Mai 1988 die Klagen der Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, alsdann die Verfügungen des FA vom 24. September 1987 und die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 4. Januar 1988 aufgehoben und das FA verpflichtet, die Kläger erneut zu bescheiden. Gegen den Vorbescheid hat das FA fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Auf Anregung des FG hat das FG den Antrag auf mündliche Verhandlung am 29. Juli 1988 zurückgenommen und gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Der Nichtzulassungsbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: