I.
Alleinaktionärin der G-AG war zu den streitigen Stichtagen die A mit dem Sitz in Italien. Die Aktien wurden gehalten von einer rechtlich unselbständigen inländischen Betriebsstätte der A - Direktion für Deutschland (DfD) -.
Durch Bescheide vom 04.05.1988 setzte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) den gemeinen Wert der Anteile an der G-AG für die Jahre 1982 bis 1986 wie folgt fest:
31.12.1982: 231 DM,
31.12.1983: 277 DM,
31.12.1984: 437 DM,
31.12.1985: 581 DM,
31.12.1986: 332 DM.
Der Feststellungsbescheid zum 31.12.1986 wurde durch die Einspruchsentscheidung vom 06.04.1992 aufgehoben.
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