BFH - Beschluß vom 30.11.2000
IX B 127/00

BFH - Beschluß vom 30.11.2000 (IX B 127/00) - DRsp Nr. 2001/1196

BFH, Beschluß vom 30.11.2000 - Aktenzeichen IX B 127/00

DRsp Nr. 2001/1196

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Zur Darlegung der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist es erforderlich, die einander (angeblich) widersprechenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der Divergenzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) so einander gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 17, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, weil die in der Beschwerde als Divergenzentscheidungen bezeichneten Urteile des BFH mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte und im Streitfall nicht maßgebende Rechtsfragen betreffen.

Im Streitfall sind zwei Eigentumswohnungen im Wege der Schenkung auf Kinder übertragen worden; eine der Wohnungen war mit einer Grundschuld belastet, die die beschenkten Kinder zu übernehmen hatten; die andere lastenfreie Wohnung haben die Kinder sodann veräußert.