Die Beschwerde des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) ist unbegründet. Dem Antragsteller kann, wie von der Vorinstanz zutreffend entschieden, Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren nicht gewährt werden, weil es an dem Bewilligungserfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht für dieses Verfahren fehlt (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung). Nach der im PKH-Verfahren nur erforderlichen summarischen Prüfung erscheint das Klagebegehren, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Finanzgerichts (FG) ergibt und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO), nicht begründet.
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