BFH - Beschluß vom 30.11.2000
XI B 138/00

BFH - Beschluß vom 30.11.2000 (XI B 138/00) - DRsp Nr. 2001/4919

BFH, Beschluß vom 30.11.2000 - Aktenzeichen XI B 138/00

DRsp Nr. 2001/4919

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt worden.

1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Klägervertreter ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 21. Juli 2000 zugestellt. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist erst am 21. September 2000 eingegangen und damit verspätet. Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Rechtsmittelfrist Revision eingelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann jedoch eine von einem Steuerberater eingelegte "Revision" nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Juli 1997 IX R 17/97, BFH/NV 1998, 47, m.w.N., und vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128, m.w.N.).

2. Den Klägern kann auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach § 56 FGO gewährt werden. Die Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Insbesondere können sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Urteil des FG keine ausdrückliche Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung der Revision enthält.