BFH - Beschluss vom 30.11.2007
III B 111/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3264/06

BFH - Beschluss vom 30.11.2007 (III B 111/07) - DRsp Nr. 2008/3768

BFH, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen III B 111/07

DRsp Nr. 2008/3768

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Unterhaltsleistungen an die in Bulgarien lebende Mutter der Klägerin in Höhe von 15 000 DM geltend. Die Bar- und Sachleistungen überbrachten die Kläger anlässlich einer Reise nach Bulgarien vom 15. Juni bis zum 13. Juli 2000. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Unterhaltsleistungen lediglich mit 2 625 DM. Das FA setzte den Unterhaltshöchstbetrag gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung anteilig für die Monate Juni bis Dezember 2000 (7/12 = 7 875 DM) an und kürzte diesen Betrag auf 1/3 = 2 625 DM gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.V.m. dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Februar 1996 (BStBl I 1996, 115, sog. Ländergruppeneinteilung). Der Einspruch blieb ohne Erfolg.