BFH - Beschluss vom 30.11.2007
III S 20/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 30.11.2007 (III S 20/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/4410

BFH, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen III S 20/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/4410

Gründe:

I. Die Klage des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Kläger) gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung blieb ohne Erfolg. Gegen das Urteil des Finanzgerichts, das die Revision zugelassen hat, legte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin F und Rechtsanwalt H, Revision ein und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren (Az. III R ...). Unter dem 13. August 2007 beantragte der Kläger durch Rechtsanwältin F, die Frist zur Begründung der Revision um drei Wochen zu verlängern, da ihr Vater am 11. August 2007 verstorben sei. Unter dem 16. August 2007 teilte die Geschäftsstelle des Senats den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, die Frist sei bis zum 3. September 2007 verlängert worden.