BFH - Beschluss vom 30.11.2007
IV B 162/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5102/03

BFH - Beschluss vom 30.11.2007 (IV B 162/06) - DRsp Nr. 2008/4847

BFH, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen IV B 162/06

DRsp Nr. 2008/4847

Gründe:

I. Streitig ist die steuerliche Anerkennung von zwei Darlehensverträgen sowie der Abzug von Reisekosten als Betriebsausgaben.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Am Stammkapital der Komplementär-GmbH sind die Eheleute R. beteiligt. Allein am Vermögen der Klägerin beteiligt ist die Ehefrau als Kommanditistin. Der Ehemann ist Geschäftsführer der GmbH. Er hat der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1996 Darlehen in Höhe von insgesamt 214 000 DM gewährt.

Ein weiteres Darlehen in Höhe von 155 000 DM hat im Jahr 1994 die damals siebenjährige Tochter der Eheleute R. der Klägerin gewährt.

Diesen beiden Darlehen versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Betriebsprüfung die steuerliche Anerkennung mit der Begründung, dass die Darlehensbedingungen nicht dem entsprächen, was fremde Dritte miteinander vereinbart hätten. Den Abzug der von der Klägerin als Betriebsausgaben behandelten Zinsen ließ das FA nicht mehr zu. Die Reiskosten erkannte das FA wegen privater Mitveranlassung nicht als Betriebsausgaben an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.