BFH - Beschluss vom 30.11.2007
V B 58/07
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 458/06

BFH - Beschluss vom 30.11.2007 (V B 58/07) - DRsp Nr. 2008/4413

BFH, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen V B 58/07

DRsp Nr. 2008/4413

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2003 als Unternehmensberater tätig und betrieb daneben ein Inkassobüro. Die Ehefrau des Klägers war Geschäftsführerin einer Handwerksfirma.

Nachdem der Kläger keine Umsatzsteuererklärung abgegeben und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Schätzungsbescheid erlassen hatte, legte der Kläger unter Vorlage der Steuererklärung hiergegen Einspruch ein, dem das FA unter Kürzung der Vorsteuerbeträge in Höhe von 1 176,65 EUR teilweise abhalf.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger zum einen die Anerkennung eines um 303,24 EUR erhöhten Vorsteuerbetrages aus der Anmietung von Geschäftsräumen sowie die Kürzung der Vorsteuern im Zusammenhang mit seinem nach seinen Angaben zu 96,5 % unternehmerisch genutzten PKW rückgängig zu machen. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2002 mit dem Az. V B 205/06 verwiesen.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) teilweise statt. Soweit der Kläger eine Erhöhung des Vorsteuerabzugs aus Geschäftsraummiete begehre (303,24 EUR), fehle es an der Vorlage von Rechnungen oder eines Dauermietvertrages, in denen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen sei.