BFH - Beschluss vom 30.11.2007
V E 1/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 587

BFH - Beschluss vom 30.11.2007 (V E 1/07) - DRsp Nr. 2008/744

BFH, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen V E 1/07

DRsp Nr. 2008/744

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 7. Januar 2005 (V B 191/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 30. September 2004 (10 K 94/03) als unzulässig verworfen sowie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2005 1 BvR 362/05 -).

Mit Kostenrechnung vom 23. Januar 2007 forderte die Kostenstelle des BFH unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 188 561 EUR eine Gebühr von 2 912 EUR bei dem Kostenschuldner an.

Hiergegen hat der Kostenschuldner Erinnerung erhoben mit der Begründung, der angenommene Streitwert sei unzutreffend, weil das FG "wesentliche Klagebestandteile nicht behandelt" habe. Der Streitwert beziehe sich auf eine "vollinhaltliche Verhandlung" aller Anträge. Die "summarische Betrachtung unter Veränderung der Anträge und des Klagebegehrens" würden dem Ersuchen des Klägers nicht gerecht. Wegen der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH sei eine Beschwerde beim Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.

Die Vertreterin der Staatskasse hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet.