BFH - Beschluss vom 30.12.2003
V B 127/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 630/01

BFH - Beschluss vom 30.12.2003 (V B 127/03) - DRsp Nr. 2004/2295

BFH, Beschluss vom 30.12.2003 - Aktenzeichen V B 127/03

DRsp Nr. 2004/2295

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen einer GmbH (Gemeinschuldnerin).

Am 9. August 2000 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Verwalters auf insgesamt 42 094,12 DM fest; darin waren 5 806,12 DM Umsatzsteuer enthalten. Am selben Tage fasste es noch folgenden Beschluss:

"Das Verfahren wird gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO eingestellt, da eine die Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

Für die Einziehung vom Umsatzsteuer-Erstattungsbeträgen bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des bisherigen Verwalters bestehen."

Mit Rechnung vom 13. September 2000 stellte der Kläger der Gemeinschuldnerin die festgesetzte Vergütung unter gesondertem Ausweis von 5 806,12 DM Umsatzsteuer in Rechnung.

Er gab daraufhin für die Gemeinschuldnerin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 ab, in der er eine negative Umsatzsteuer von 5 806,12 DM erklärte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der Steuererklärung nicht zu, da der Kläger ab Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht mehr zur Abgabe von Steuererklärungen für die Gemeinschuldnerin befugt gewesen sei.