BFH - Beschluß vom 31.05.1995
II B 107/94
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz § 1, § 2, § 3;
Fundstellen:
BB 1995, 1462
BFHE 177, 313
BStBl II 1995, 570
DB 1995, 1594
NJW 1996, 544
NJWE-MietR 1996, 46
NVwZ 1996, 99
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Beschluß vom 31.05.1995 (II B 107/94) - DRsp Nr. 1995/5538

BFH, Beschluß vom 31.05.1995 - Aktenzeichen II B 107/94

DRsp Nr. 1995/5538

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, daß das Innehaben einer vom Wohnungsinhaber gegenüber der Meldebehörde als Nebenwohnung gemeldeten Wohnung in Hamburg auch dann der Zweitwohnungsteuer unterliegt, wenn es sich bei dieser Wohnung um die vorwiegend benutzte Wohnung (Hauptwohnung) handelt.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz § 1, § 2, § 3;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) hat zusammen mit seiner Ehefrau im Jahre 1985 in der X-Straße in H eine 81,26 qm große Wohnung gemietet. Er hat sich bei der Meldebehörde mit dieser Wohnung als Nebenwohnung angemeldet, während seine Ehefrau diese Wohnung als Hauptwohnung anmeldete. Dem Antragsteller stehen außerdem Räumlichkeiten im Hause seiner Eltern in S zur Verfügung; ein schriftlicher Mietvertrag wurde insoweit nicht abgeschlossen. Der Antragsteller ist dort mit Hauptwohnung gemeldet.